Satzung

des

LANDESVERBANDES DER
ARBEITSKREISE UNTERNEHMERFRAUEN IM HANDWERK e. V. 

§ 1 – Name, Sitz, Aufgaben

  1. Der „Landesverband der Arbeitskreise Unternehmerfrauen im Handwerk Nieder-sachsen e. V.“ (Kurz: UFH-Landesverband Niedersachsen e. V.) mit Sitz in 30175 Hannover (Niedersächsischer Handwerkstag, Ferdinandstr. 3) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Landesverbandes ist es, die Aktivitäten der örtlichen Arbeitskreise der Unternehmerfrauen im Handwerk im Bereich der Förderung und der Weiterbildung der mitarbeitenden Unternehmerfrauen zu unterstützen und zu koordinieren.

    Der Landesverband wird sich dafür einsetzen, dass Arbeitskreise flächendeckend in Niedersachsen gegründet werden.

  3. Der Landesverband macht es sich deshalb zur Aufgabe, bei Gründung neuer Arbeitskreise Unterstützung zu geben, die örtlichen Arbeitskreise bei der Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben über die Möglichkeit der kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Weiterbildung zu informieren und Anregungen zu geben.

    Bei der Durchführung von Referaten, Seminaren, Besichtigungen und ähnlichen Informationsveranstaltungen wird auf Wunsch Hilfestellung geleistet. Gemeinsame Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen sollen ebenfalls diesem Ziel dienen.

  4. Der Landesverband strebt im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit die verbesserte Selbstdarstellung der Unternehmerfrauen in ihrer Eigenschaft als mitarbeitende Partnerin im mittelständischen Betrieb an.

    Der Landesverband pflegt ferner die Zusammenarbeit mit allen Organisationen.

§ 2 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verfügungen begünstigt werden.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse, die im Interesse des Landesverbandes vorgenommen werden, wird Ersatz und Entschädigung nach den von der Delegiertenversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt.

    Die Zahlung eines pauschalierten Ersatzes für bare Auslagen in der Form von Tage- und Übernachtungsgeldern ist zulässig.

  3. Die Mitgliedschaft im Dach- oder Spitzenverband ist von der Gemeinnützigkeit desselben unabhängig. Sie erlischt, wenn ein Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff Abgabenordnung nicht mehr erfüllt.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Landesverband können die einzelnen, örtlichen Arbeitskreise aus Niedersachsen sein. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu stellen.

    Die satzungsmäßigen Ziele des antragstellenden Arbeitskreises müssen den Satzungszielen des Landesverbandes entsprechen.

  2. Personen, die sich um die Förderung des Landesverbandes besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

    Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen.

  3. Der Landesverband kann auch solche Antragsteller als Mitglieder aufnehmen, die seinem Vereinszweck, insbesondere dem Handwerk, beruflich und wirtschaftlich nahe stehen und die Interessen des Vereins wirtschaftlich fördern oder mit dem Verband kooperieren wollen (Fördermitglieder). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

    Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung beratend teilnehmen.

  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrages. Sie endet mit

    a) dem Austritt
    b) dem Ausschluss

    Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher der Geschäftsstelle schriftlich angezeigt werden.

    Durch Beschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden, wer

    a) gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstößt oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe des Vereins nicht befolgt,
    b) mit seinen Beiträgen, trotz zweimaliger Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist.

    Vor dem Beschluss ist dem Vorstand des betroffenen Arbeitskreises bzw. dem betroffenem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine angemessene Freist einzuräumen.

  5. Jedem Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.

§ 4 – Beiträge und Zuwendungen

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten. Sie werden mit dem 1. März eines jeden Kalenderjahres fällig.

    Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

    Bei Eintritt im Lauf eines Kalenderjahres ist für jeden angefangenen Monat 1/12 des  Jahresbeitrages zu entrichten.

    Der Ausschluss im Laufe eines Kalenderjahres führt nicht zu Minderung des Jahresbeitrages.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 – Organe des Landesverbandes

  1. Organe des Landesverbandes sind

    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

§ 6 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird schriftlich spätestens vier Wochen vorher vom geschäftsführenden Vorstand einberufen, dem auch die Durchführung obliegt.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von 1/3 der Stimmenanzahl in der Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch die 1. Vorsitzende, in deren Verhinderungsfall durch die 2. oder 3. Vorsitzende, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

  3. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen wurden.

    Aus den Reihen der Mitglieder werden der geschäftsführende Vorstand und –soweit erforderlich – auch die übrigen ehrenamtlichen Funktionsträger mit einfacher Mehrheit gewählt.

    Unumgänglich verhinderte Delegierte können ihre Bereitschaft zur Übernahme eines Ehrenamtes schriftlich erklären und in Abwesenheit gewählt werden.

  4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

    Entscheidungen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Landesverbandes sind nur zulässig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Delegiertenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  5. Sonstige Beschlussfassungen erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Betrifft der Beschluss die Aufhebung eines früheren Mitgliederversammlungsbeschlusses, so ist dazu eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

    Die Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Stimmzettel. Sie können aber, wenn kein Widerspruch erhoben wird, offen durch Handheben durchgeführt werden.

  6. Bei Wahlen erfolgt ein zweiter Wahlgang unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  7. Die Arbeitskreise erhalten je angefangene 20 Mitglieder eine Stimme und können in Stimmenzahl Delegierte zur Mitgliederversammlung des Landesverbandes entsenden. Bei der Festlegung der Stimmenzahl ist der Mitgliederstand am 1.1. eines jeden Kalenderjahres maßgebend.

  8. Die Vorsitzende des Vorstandes oder deren Stellvertreterinnen leiten die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Es ist von der Vorsitzenden und der Schriftführerein zu unterzeichnen.

§ 7 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden sieben Mitgliedern:

    der 1. Vorsitzenden,
    der 2. Vorsitzenden,
    der 3. Vorsitzenden,
    der Kassenführerin,
    der Pressewartin,
    der Schriftführerin und
    der Beisitzerin

    Die 1., 2. und 3. Vorsitzende sind der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes im Sinne des § 26 BGB.

    Die Pressewartin und die Schriftführerin vertreten sich in ihren Aufgaben gegenseitig.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Jeder Arbeitskreis darf im Vorstand nur zweimal vertreten sein.

    Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch aus den Reihen der Delegierten ergänzen.

  3. Der Landesverband wird gerichtlich und außerordentlich vom geschäftsführenden Vorstand, d. h. durch die 1., 2. und 3. Vorsitzende vertreten. Jede ist im Außenverhältnis alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist geregelt, dass die 2. Vorsitzende  nur nach außen tätig werden soll, wenn die 1. Vorsitzende verhindert ist, die 3. Vorsitzende, wenn die 2. Vorsitzende verhindert ist.

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich der Vorsitzenden mehr als 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

    Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

    An der Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen, es muss aber vorher angehört werden.

§ 8 – Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss

Der Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Jedes Jahr wird eine Kassenprüferin für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

In Abweichung von der heute beschlossenen Änderung des § 8 der Verbandssatzung wurde einstimmig beschlossen, die Wahlperiode der derzeit bereits aktiven Kassenprüferin Frau Marianne Osterhoff vom Arbeitskreis Cloppenburg um ein Jahr zu verlängern.

Der Ausschuss hat die Jahresrechung zu prüfen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 - Auflösung des Landesverbandes 

  1. Der Landesverband kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Anträge zur Auflösung sind dem geschäftsführenden Vorstand vorher schriftlich einzureichen. Die Mitglieder müssen vier Wochen vorher verständigt werden.

    Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn 2/3 der Stimmenanzahl in der Mitgliederversammlung anwesend sind und mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung votieren. Ist die Vollversammlung nicht beschlussfähig, muss der geschäftsführende Vorstand zu diesem Zweck innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Bei dieser Mitgliederversammlung erfolgt der Beschluss der anwesenden Vertreter mit einfacher Mehrheit

  2. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zuletzt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 47 ff BGB).

    Bei der Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Verbandes zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 – Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung trat mit der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft. Die gekennzeichneten Änderungen traten am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlungen (am  28.02.2004 und 26.02.2005) in Kraft.

Satzungsänderungen treten am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.